Projektbeschreibungen 2012

Bebauungsplanentwurf Lurup 63, Ergänzung zum artenschutzfachlichen Gutachten und Ökologische Baubegleitung


Gutachten im Auftrag der Neue Lübecker, Norddeutsche Baugenossenschaft eG, Lübeck

Mit dem Bebauungsplanentwurf Lurup 63 der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) sollten einerseits die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein neues Wohnquartier geschaffen werden. Andererseits sollten gewerbliche Nutzungen am Standort gesichert werden.
Der Bebauungsplanentwurf Lurup 63 wurde im Fachamt für Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamtes Altona öffentlich ausgelegt. In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf waren Maßnahmen zum Schutz besonders und streng geschützter Arten enthalten. In dieser Begründung fanden sich zudem entsprechende Aussagen zur artenschutzfachlichen Genehmigungsfähigkeit i. S. des § 44 (1) BNatSchG für den Bebauungsplanentwurf Lurup 63.

Da im Rahmen der artenschutzfachlichen Befassung vom Büro Planungsgemeinschaft Marienau (PGM) Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG gebäudebewohnender Fledermäuse und für ausgewählte an Gebäude gebundene Vogelarten nicht ausgeschlossen werden konnten, wurde die leguan gmbh im Dezember 2011 beauftragt, dieses Defizit durch eine aktuelle Begehung zu kompensieren.
Dabei wurde die artenschutzfachliche Konfliktsituation nach § 44 (1) BNatSchG für gebäudebewohnende Fledermäuse und für ausgewählte, an Gebäude gebundene Vogelarten zu überprüft.

Zudem sollten mehrere Bäume gefällt werden, die in diesem Zuge ebenfalls hinsichtlich relevanter Niststätten für Brutvögel und ggf. ihrer Eignung als Quartierstandort für ausgewählte Fledermäuse überprüft wurden.
Die von der leguan gmbh erstellte Unterlage stellte eine Ergänzung des vom Büro Planungsgemeinschaft Marienau (PGM) bereits erstellten artenschutzfachlichen Gutachtens (PGM 2011) dar.

Unter Beachtung bauzeitlicher Regelungen konnten für Fledermäuse Zugriffsverbote nach § 44 (1) 1 - 3 BNatSchG in Verbindung mit § 44 (5) BNatSchG sicher ausgeschlossen werden.
Für die Avifauna des Untersuchungsgebietes wurden durch eine - mit der für Fledermäuse korrespondierenden - Bauzeitenregelung und der Installation geeigneter künstlichen Nisthilfen, Zugriffsverbote nach § 44 (1) 1 - 3 BNatSchG in Verbindung mit § 44 (5) BNatSchG ausgeschlossen.
Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 45 (7) BNatSchG war nicht erforderlich. Artenschutzfachlich unüberwindbare Hindernisse standen der Realisierung des Vorhabens nicht entgegen.

Projektmitarbeit

Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks
Dipl.-Geogr. Marcus Allendorf
Dipl.-Biol. Haiko Petersen


Aktualisierung: 19.02.2013